In einem Bewerbungsgespräch bekommen Sie normalerweise einige Fragen zu Ihrer Persönlichkeit, Ihrem Werdegang und Ihren Qualifikationen gestellt. Es kann jedoch sein, dass der Personaler Sie auch mit unerlaubten Fragen konfrontiert. "Unerlaubt" bedeutet nicht, dass Ihr Gesprächspartner diese Fragen nicht stellen darf, sondern dass Sie darauf nicht antworten müssen. Bleiben Sie dennoch sachlich und ruhig.
Was versteht man unter unerlaubten Fragen?Im
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden seit 2006 die unerlaubten Fragen in einem Bewerbungsgespräch geregelt. Grundsätzlich sind alle Fragen nicht zulässig, welche die acht geschützten Diskriminierungsmerkmale (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität) betreffen. Fragt ein Arbeitgeber dennoch genauer nach und sagt dem Bewerber im Anschluss für die Position ab - evtl. aber aus ganz anderen Gründen - kann ihm Diskriminierung vorgeworfen werden. Der Arbeitgeber muss dann belegen, dass die Absage nichts mit dem Diskriminierungsmerkmal zu tun hatte, sondern rein sachliche Gründe ausschlaggebend waren.
Einige unerlaubte Fragen sind:
1. Zur eigenen Person:
- Glaubensrichtung / Religionszugehörigkeit
- Parteizugehörigkeit
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Vorstrafen
- Sexualleben
- Sexuelle Identität
- Vermögensverhältnisse
2. Zur Familie:
- Schwangerschaft
- Kinderwunsch
- Heirat oder Scheidung
- Freunde
- Herkunft / Abstammung
- Lebenssituation
3. Zur Gesundheit:
- Allergien oder chronische Krankheiten
- bisherige Krankheitsdauer
- bisherige Krankheiten
- Krankheitsfälle in der Familie
Gibt es Ausnahmen?Unerlaubte Fragen dürfen gestellt werden, wenn sie in direkter Beziehung zu der entsprechenden Tätigkeit stehen. Ein Beispiel sind die Bereiche Nahrungsmittelherstellung und Gesundheitswesen. Hier ist die Frage nach eventuellen Krankheiten bzw. dem Gesundheitszustand entscheidend, ob die Tätigkeit durchgeführt werden kann oder nicht.
Wie Sie auf unerlaubte Fragen reagieren sollten.Zunächst ist es wichtig, wie bei allen anderen Bewerbungsfragen, die Ruhe zu bewahren und sachlich zu bleiben. Sie haben zwar das Recht, auf eine unerlaubte Frage die Antwort zu verweigern oder gar von einer Notlüge Gebrauch zu machen, doch das ist nicht immer die beste Lösung. Beschäftigen Sie sich bereits vor dem Bewerbungsgespräch mit diesen kritischen Fragen und überlegen Sie sich konkrete Antworten. Diese dürfen durchaus "vage" ausfallen. Sie müssen also nicht ins Detail gehen.
Hinweis zur Notlüge: Es gab auch bereits Kandidaten, die auf unerlaubte Fragen bewusst falsch geantwortet haben und hierfür im Nachhinein nicht gekündigt werden konnten. Einige dieser Fälle gingen vor Gericht und es wurde zugunsten des Kandidaten entschieden. Nicht jede Notlüge in einem Bewerbungsgespräch stellt demnach eine Täuschung dar, die den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses nach
§123 BGB berechtigt.
Eine Anfechtung wäre dann möglich, wenn Sie im Vorstellungsgespräch bei einer rechtmäßigen Frage lügen.
Sie dürfen also - rein rechtlich - bei
unerlaubten Fragen die Unwahrheit sagen. Dennoch empfiehlt sich, bei der Wahrheit zu bleiben. Verweisen Sie den Personaler darauf, dass Ihnen diese Frage zu persönlich oder zu intim ist und Sie diese nicht beantworten möchten (Ausnahmen beachten). Sie sind auch nicht dazu verpflichtet sich zu rechtfertigen.
Genauere Gründe für Ihre Verweigerung müssen Sie nicht nennen.
Ob Sie für einen Arbeitgeber arbeiten möchten, der unerlaubte Fragen im Bewerbungsgespräch stellt, ist übrigens eine ganz andere Frage, die Sie für sich selbst beantworten sollten.
Autorin:
Janina Kotzam